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AGB

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Grabberechtigten und dem Betreiber des Waldfriedhofes Almruh, der Pinter GmbH, werden nachstehende Regelungen festgelegt. Sofern Rechte/Pflichten nicht gesondert geregelt sind, gilt die allgemeine Rechtslage. Der vom Betreiber beauftragter Verwalter ist der Grundeigentümer Dr. Rupert Kriebernegg, Krumbach 12a, 8553 Eibiswald.

 

Leistungen des Betreibers:
Der Betreiber verpflichtet sich die umseitig angeführte Urnengrabstätte im Waldfriedhof für die Vertragsdauer zur Verfügung zu stellen und instand zu halten, wobei dies im Sinne der Friedhofsordnung zu verstehen ist. Nachdem keine Grabsteine, Kreuze oder sonstige Einrichtungen zur Kennzeichnung oder zum Schmuck von Grabstellen zulässig sind, bedeutet Instandhaltung die Herstellung eines, den Eindruck eines natürlichen, gepflegten Waldgrundstückes erweckenden Zustandes. Im Fall des Absterbens von Bäumen, des zu erwartenden, zu befürchtenden oder durch Elementarereignisse bedingten Umstürzens von Bäumen ist der Betreiber/Grundbesitzer berechtigt und verpflichtet, Bäume und Wurzelwerk zu entfernen und entfernte Bäume durch neu gepflanzte, junge Bäume derselben oder einer anderen bodenständigen Art zu ersetzen. Aus derartigen Sachverhalten erwachsen dem Grabberechtigten keine wie immer gearteten Ansprüche.

 

Friedhofsordnung:
Der Grabinhaber verpflichtet sich die beigeschlossene Friedhofsordnung einzuhalten und für deren Einhaltung auch durch seiner Sphäre zuzuordnende Dritte zu sorgen. Der Grabinhaber nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass an den Grabstellen weder Kerzen noch Blumenschmuck oder wie immer geartete sonstige Gegenstände abgelegt oder angebracht werden dürfen.

 

Entgelt:
Das Entgelt für die Rechtseinräumung durch den Betreiber ist vom Grabinhaber mit Unterfertigung des gegenständlichen
Vertrages durch Überweisung auf das angegebene Bankkonto zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflich- tet sich der Grabinhaber zur Zahlung von 10%-igen Verzugszinsen per anno.

 

Übertragung von Rechten/Rechtsnachfolge:
Der Grabberechtigte ist zu Lebzeiten nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte gänzlich oder teilweise entgeltlich oder
unentgeltlich an Dritte zu übertragen. Die eingeräumten Rechte gehen im Falle des Ablebens des Grabberechtigten an jene Person über, die der Grabberechtigte zuvor dem Betreiber schriftlich bekanntgegeben hat. Erfolgt eine Bekanntgabe nicht, so tritt an die Stelle des Grabinhabers dessen Erbe, bei mehreren Erben jener Erbe, auf welchen sich die Erben einigen, im Falle der Nichteinigung gehen die Rechte auf die älteste Erbin/den ältesten Erben über.

 

Haftung:
Haftungsansprüche gegenüber dem Betreiber, aus welchem Sachverhalt immer, ausgenommen Personenschäden, können
ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Trägers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
Im Sinne der Schaffung eines Waldfriedhofs in Form eines natürlichen, wenngleich gepflegten Waldgrundstückes und den sich daraus ergebenden Umständen wie Bodenunebenheiten etc. erfolgt das Betreten desselben grundsätzlich auf eigene Gefahr. Schneeräumungsarbeiten, Maßnahmen zur Verhinderung von Eisbildung, Bestreuung von vereisten Flächen oder sonstige wie immer geartete Dienste werden nicht durchgeführt. Bei ungünstigen Bedingungen darf der Waldfriedhof nur unter Anwendung besonderer Vorsicht, mit tauglicher Unterstützung, geeignetem Schuhwerk und sonstigen Schutzmaßnah- men betreten werden.

 

Datenschutz:
Gemäß dem Datenschutzgesetz sowie dem Steiermärkischen Datenschutzgesetz werden personenbezogene Daten nur zum
Zweck der Erfüllung dieses Vertrages erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Weitergabe an Dritte erfolgt ebenfalls nur soweit es zur Umsetzung dieses Vertrages erforderlich ist.

 

Gerichtsstandvereinbarung:
Soweit gesetzlich zulässig, wird für jegliche, wie immer geartete Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vereinbart.

 

Zur Kenntnis genommen und vollinhaltlich einverstanden.
 

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